Also ganz kurz juristisch aufgedröselt:
Ob ans Finanzamt 16 oder 19% abzuführen sind, richtet sich nach dem Leistungsdatum. Übergabe (oder Übergabesurrogat, aber da wirds kompliziert und dürfte einen Autokäufer nicht betreffen) an den Käufer ab dem 01.01. führt zu 19%. Wann der Kaufvertrag geschlossen wurde, ist dabei völlig unerheblich.
Was der Käufer zu zahlen hat, richtet sich ausschließlich nach Kaufrecht, also nach dem geschlossenen Kaufvertrag. Da hat der ADAC an der oben verlinkten Stelle grundsätzlich Recht, ist dort aber arg verkürzt. Letztlich ist es eine Frage der Auslegung des Kaufvertrags - was haben denn die Parteien zum Preis oder gar für den konkreten Fall einer Auslieferung nach dem Jahreswechsel vereinbart (oder war gar fix eine Auslieferung noch 2020 versprochen)?
In der Praxis wird sich ein Blick in die AGB des Händlers (wenn die wirksam in den Kaufvertrag einbezogen wurden - meist durch extra Erklärung / Unterschrift auf dem Kaufvertrag) lohnen: dort ist evtl. geregelt, dass sich der Preis netto zuzüglich der jew. gesetzlichen (!) Umsatzsteuer berechnet. Dadurch wäre das Erhöhungsrisiko klar beim Kunden, zu zahlen also 19%. Wie so oft in der Juristerei: es kommt auf die Details an.
Denken könnte man abschließend noch an eine Haftung des Händlers (oder zumindest an ein gutes Argument für Verhandlungen), wenn (!) diesem bei der Berechnung des Endpreises (mit 16%) schon klar war oder sein musste (er kennt die normalen und konkret zu erwartenden Lieferzeiten, die Abläufe und damit die Dauer bis zu einer möglichen Übergabe), dass eine Übergabe in 2020 nicht mehr klappen wird...