für das Headupdisplay ist nur ein Ausschnitt von ca. 20x20cm beschichtet. Nur in diesem Ausschnitt lässt sich auch die Anzeige vreschieben. Bei bestimmten Lichtverhältnissen kann man die Beschihtung sehr gut sehen.
Beiträge von Clail
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Als Autohersteller würde ich mich definitiv in solchen Foren "herumtreiben". Genau dort kann man den Leuten "auf die Schauze schauen" und bekommt die Probleme mit.
Das macht Mazda aber nicht. Nachdem mein letzter Mazda 3bm rauskam und es Probleme mit der Software gabe, haben wir im Mazda-Forum seitenlang darüber geschrieben und diskutiert.
Dann habe ich mal eine Mail an Mazda geschrieben. Daraufhin rief mich ein Mazda-Mitarbeiter aus der "Technik" zurück. Ich sagte ihm, er bräuche doch nur mal iom Forum nachzulesen, da wäre mein Problem ausführlichst beschrieben.
Daraufin sagte er mir, das Mazda grundsätzlich keinen Foren verfolgt. Selbst in das http://www.mazda-forum.info schaut keiner hinein.
Mazda reagiert nur, wenn Probleme über die Vetragshänder herangetragebn werden.
Ein wenig kann ich das auch verstehen. In jedem solcher Foren sind viele Leute unterwegs, von denen man sagen kann: Das Problem sitz nicht in der Technik sondern vor dem Lenkrad.
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Meine Ladekantenschutzleiste (Original Mazda) ist gestern bei mir eingetrroffen. Mazda Hempel aus Braunschweig hat mir als Goodie noch einen schicken Mazda-Schlüsselanhänger beigepackt.
Sofern mein Auto mal wieder sauber ist werde ich sie aufkleben und hier im Forum ein Foto eintellen
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500 mAh an der USB-Buchse des CX 30 kann gar nicht sein.
2018 wurde für die erste Skyaktive Generation ein Nachrüstkitt für Android Auto oder Apple Car Play angeboten. Das ganze war mit mehreren Hundert Euro aber ein teurer Spaß.
Hauptgrund: Die USB-Buchse muss umgebaut (ausgetauscht) werden, da laut Spezifikation des Android Autos mind. 1A (oder 1,5A) Ladestrom über die USB-Buchse gehen müssen.
Und das muss der CX30 ja mit Android Auto schon haben.
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Bin dieses WE 650KM Autobahn gefahren. Grunds#ätzlich alles OK - obwohl die Autobahn nicht zur Paradedisziplin des G zählt. Gerade im bergigen Umfeld merekt man schnell, wo die Grenzen vom G liegen. Tempomat auf 130km - Bergauf ist die Automatik ordentlich am hin-und herschalten (zwischen den Gängen 4 - 6) So kann man definitiv kein Sprit sparen.
Fazit: nach 650 Autobahn ein Durchschnittsverbrauch von 6,9 l . Das geht für mich aber in ordnung
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Wo bitte hat der X die 50% Mehrleistung? Ich hatte fast das Gefühl der G ist giftiger, weil etwas lauter! Ok, ich bin nur in der Stadt gefahren, keine Autobahn aber..
Ich muss auch ganz klar bestätigen, das der G mit seinen 122PS (dafür das er keinen Turbolader hat) einen spritzgen Fahreindruck macht. Als ich ihn damals Probegefahren bin, war ich selber überrascht. Leider gab es damals noch keinen X, um einen direkten Vergleich zu haben. Da mich aber die rein technischen Daten (insbesondere Drehmoment) vom X nicht aus den Schuhen gehauen haben, habe ich dann den G gekauft.
Habe bis heute leider immer noch keinen X gefahren, bin mit dem G aber nach wie vor zufrieden.
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Das wäre ja so in Ordnung und deckt sich auch mit dem, was Tatjana beschrieben hat.
Ich verstehe nur nicht, warum Rolando die Bücher bezahlen soll
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Nein, habe ich nicht.
Das Handbuch Mazda Connect, auf welches vielfach im Handbuch verwiesen wird, habe ich weder als PDF noch als gedrucktes Buch bekommen.
Ein deutsches PDF würde mir reichen. Gibt es aber scheinbar nicht
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Ich werde die Tage mal bei Mazda in Leverkusen anrufen und Fragen, wie sich das verhält.
Es kann doch nicht angehen, das man für über 30000€ ein Auto kauft und dann dafür bezahlen soll, um eine Anleitung zu bekommen damit man die Technik bedienen kann.
Ob das rechtlich alles so in Ordnung ist, wage ich zu bezweifeln.
Zu solchen Fällen gab es schon Gerichtsentscheide.
z.B:
Vor dem OLG Frankfurt stritten sich in der Berufungsinstanz zwei Verkäufer, nachdem der eine den anderen wettbewerbsrechtlich abgemahnt hatte.
Dabei musste das OLG u.a. klären, ob es einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn der Verkäufers dem Käufer keine deutschsprachige Bedienungsanleitung zur Verfügung stellt. Dies hatte der abgemahnte Verkäufer nämlich nicht getan.
Weder stellte er eine deutschsprachige Bedienungsanleitung in gedruckter (Papier)Form zur Verfügung, noch übermittelte er dem Käufer eine solche in elektronischer Form (z.B. als PDF-Dokument).
Es lag dem Produkt nur eine englischsprachige Bedienungsanleitung bei.
Das OLG Frankfurt urteilte am 28.02.2019 (Az.: 6 U 181/17) nun, dass sich der abgemahnte Verkäufer damit wettbewerbswidrig verhalten hat.
(Quellennachweis: http://www.it-recht-kanzlei.de)
Ich möchte die Handbücher schon aus Prinzip ohne Zusatzkosten haben