Wahrscheinlich fällt das Versprechen auf herausragenden Verbrauch noch nicht einmal unter Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.
"Nach der Rechtsprechung des BGH greift das UWG nicht ein bei sogenannten „reklamehaften Übertreibungen“. Werde eine Anpreisung auf den ersten Blick als nicht ernstgemeinte Übertreibung ohne jeden sachlichen Hintergrund erkannt, so sei sie nicht geeignet, das Publikum irrezuführen (OLG Schleswig, Urteil vom 05.02.2002 – 6 U 64/01). Der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher werde erkennen, wenn es sich bei einer Werbeaussage um eine reklamehafte Übertreibung handele (KG, Beschluss vom 03.08.2010 – 5 W 175/10)."
Also hat Mazda vermutlich nur etwas übertrieben.