Ich denke, dann gilt Punkt 2 des ADAC - 3% vom Händler zu tragen.
Das denke ich auch. Der Händler stellt sich jedoch quer und will die 3% noch haben. Hat jemand sein Auto erst ab dem 01.01.21 abgeholt und kann etwas konkretes dazu sagen?
Ich denke, dann gilt Punkt 2 des ADAC - 3% vom Händler zu tragen.
Das denke ich auch. Der Händler stellt sich jedoch quer und will die 3% noch haben. Hat jemand sein Auto erst ab dem 01.01.21 abgeholt und kann etwas konkretes dazu sagen?
Es kommt darauf an,wann man das Auto bezahlt.
Nicht unbedingt, lies Dir mal den verlinkten Artikel des ADAC durch.
Meine kaufmännische Ausbildung liegt nun schon einige Jahrzehnte zurück, und ich glaube, wir hatten das Thema auch schon einmal kurz vor der Jahreswende.
Wenn ich mich recht erinnere, dann geschieht der Abschluss des Kaufvertrags mit dem Eigentumsübertrag -> Verkäufer übergibt den Wagen an den Käufer. Insofern ist die 3% höhere MwSt vom Käufer zu tragen. An dem Nettoverkaufspreis ändert sich ja nichts.
Das bezahlen des aufgerufenen Preises ist ein Bestandteil des Kaufvertrags. Es erfolgt dabei noch kein Abschluss, da der Verkäufer ja seine Pflichten noch nicht erfüllt hat.
Also ganz kurz juristisch aufgedröselt:
Ob ans Finanzamt 16 oder 19% abzuführen sind, richtet sich nach dem Leistungsdatum. Übergabe (oder Übergabesurrogat, aber da wirds kompliziert und dürfte einen Autokäufer nicht betreffen) an den Käufer ab dem 01.01. führt zu 19%. Wann der Kaufvertrag geschlossen wurde, ist dabei völlig unerheblich.
Was der Käufer zu zahlen hat, richtet sich ausschließlich nach Kaufrecht, also nach dem geschlossenen Kaufvertrag. Da hat der ADAC an der oben verlinkten Stelle grundsätzlich Recht, ist dort aber arg verkürzt. Letztlich ist es eine Frage der Auslegung des Kaufvertrags - was haben denn die Parteien zum Preis oder gar für den konkreten Fall einer Auslieferung nach dem Jahreswechsel vereinbart (oder war gar fix eine Auslieferung noch 2020 versprochen)?
In der Praxis wird sich ein Blick in die AGB des Händlers (wenn die wirksam in den Kaufvertrag einbezogen wurden - meist durch extra Erklärung / Unterschrift auf dem Kaufvertrag) lohnen: dort ist evtl. geregelt, dass sich der Preis netto zuzüglich der jew. gesetzlichen (!) Umsatzsteuer berechnet. Dadurch wäre das Erhöhungsrisiko klar beim Kunden, zu zahlen also 19%. Wie so oft in der Juristerei: es kommt auf die Details an.
Denken könnte man abschließend noch an eine Haftung des Händlers (oder zumindest an ein gutes Argument für Verhandlungen), wenn (!) diesem bei der Berechnung des Endpreises (mit 16%) schon klar war oder sein musste (er kennt die normalen und konkret zu erwartenden Lieferzeiten, die Abläufe und damit die Dauer bis zu einer möglichen Übergabe), dass eine Übergabe in 2020 nicht mehr klappen wird...
Hallo zusammen...
Ich hatte meinen Mitte September bestellt. Letzte Woche war er dann endlich da...zu spät für die 16%,aber zu meiner Überraschung mit dem upgrade! Also ein e skyaktiv x mit 137 kw!
Zumindest ein kleiner Trost.
Alles anzeigenAlso ganz kurz juristisch aufgedröselt:
Ob ans Finanzamt 16 oder 19% abzuführen sind, richtet sich nach dem Leistungsdatum. Übergabe (oder Übergabesurrogat, aber da wirds kompliziert und dürfte einen Autokäufer nicht betreffen) an den Käufer ab dem 01.01. führt zu 19%. Wann der Kaufvertrag geschlossen wurde, ist dabei völlig unerheblich.
Was der Käufer zu zahlen hat, richtet sich ausschließlich nach Kaufrecht, also nach dem geschlossenen Kaufvertrag. Da hat der ADAC an der oben verlinkten Stelle grundsätzlich Recht, ist dort aber arg verkürzt. Letztlich ist es eine Frage der Auslegung des Kaufvertrags - was haben denn die Parteien zum Preis oder gar für den konkreten Fall einer Auslieferung nach dem Jahreswechsel vereinbart (oder war gar fix eine Auslieferung noch 2020 versprochen)?
In der Praxis wird sich ein Blick in die AGB des Händlers (wenn die wirksam in den Kaufvertrag einbezogen wurden - meist durch extra Erklärung / Unterschrift auf dem Kaufvertrag) lohnen: dort ist evtl. geregelt, dass sich der Preis netto zuzüglich der jew. gesetzlichen (!) Umsatzsteuer berechnet. Dadurch wäre das Erhöhungsrisiko klar beim Kunden, zu zahlen also 19%. Wie so oft in der Juristerei: es kommt auf die Details an.Denken könnte man abschließend noch an eine Haftung des Händlers (oder zumindest an ein gutes Argument für Verhandlungen), wenn (!) diesem bei der Berechnung des Endpreises (mit 16%) schon klar war oder sein musste (er kennt die normalen und konkret zu erwartenden Lieferzeiten, die Abläufe und damit die Dauer bis zu einer möglichen Übergabe), dass eine Übergabe in 2020 nicht mehr klappen wird...
Das der Zeitpunkt vom Kaufvertrag irrelevant ist, das ist klar. Darum geht es aber auch nicht, es geht um die Formulierung im Vertrag. Diese lautete bei mir zumindest: Nettopreis zzgl. 16% MwSt. und darunter dann der Bruttogesamtpreis. Laut meinen Recherchen ist eben so eine Bruttopreisvereinbarung bindend und da spielt der Übergabezeitpunkt auch keine Rolle mehr. Über die Auslieferung steht nichts konkretes im Kaufvertrag, es hieß aber mündlich voraussichtlich Januar 2021. In den AGB ist der Punkt "Preis" leer. Leider sitzt der Kunde wie immer am Ende dumm da, ohne Anwalt etc. kann man da scheinbar nichts machen.
Hallo zusammen...
Ich hatte meinen Mitte September bestellt. Letzte Woche war er dann endlich da...zu spät für die 16%,aber zu meiner Überraschung mit dem upgrade! Also ein e skyaktiv x mit 137 kw!
Zumindest ein kleiner Trost.
Wurde der Preis in der Rechnung vom Januar 2021 dann bei dir auch angepasst?
Nein das dürfen die auch nicht(Vertrag)
Abgesehen davon...der Händler selbst hat das überhaupt nicht auf dem Schirm mit dem upgrade! Ich habe es ja auch nicht sofort gemerkt.
Nein das dürfen die auch nicht(Vertrag)
Abgesehen davon...der Händler selbst hat das überhaupt nicht auf dem Schirm mit dem upgrade! Ich habe es ja auch nicht sofort gemerkt.
Scheinbar dürfen die alles. Meine Rechnung wurde jetzt bei Auslieferung im Januar ausgestellt mit 19% MwSt., obwohl im Vertrag der Bruttopreis mit den 16% MwSt. berechnet wurde. Auch der Darlehensvertrag wurde dementsprechend angepasst..
Ob sie es "dürfen" bleibt zunächst offen, wenn sie es einfach machen.
Grundsätzlich (schon wegen § 1 Preisangabenverordnung) kann man sich als Verbraucher auf die Bruttopreisangabe im Vertrag verlassen (besonders, wenn wie bei ksanfu schon von Anfang von einer Übergabe im Januar 21, also nach der Wiedererhöhung der USt, die Rede ist, und wenn die Vertragsbedingungen zu dieser Frage schweigen). Das Ganze hat aber bei genauerer Betrachtung zwei Seiten: dem Käufer müsste eigentlich klar geworden sein, dass er mit 19% USt rechnen muss, dem Verkäufer, dass er den Anschein eines zu günstigen Endpreises schafft.
So oder so, niemand nimmt einem ab, sich zu entscheiden, ob man das durchsetzen will, ob man die Rechnung - dann unter ausdrücklichem Vorbehalt der teilweisen Rückforderung!- voll bezahlt (um das Auto zu bekommen), anschließend die Rückzahlung des Mehrbetrags verlangt und ggf. einklagt, nicht voll bezahlt (und um den Erhalt des Autos streiten muss), sich mit dem Händler irgendwo einigt oder den Mehrbetrag einfach schluckt. Muss am Ende jeder selbst entscheiden.