Um die Seele kümmert sich seine Frau und erlässt im das Staubsaugen.
Unverschuldeter Unfall
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Danke für eure Tipps und lieben Worte. Nein der seelische Schaden hält sich in Grenzen, nur meine Frau hat kein Mitgefühl und Staubsaugen muss ich weiter
Ich habe mit der Versicherung des Verursachers gesprochen, die haben mich ganz uneigennützig gefragt ob ich eine Werkstatt meines Vertrauens habe oder sie mir eine empfehlen sollen (ersteres!). Meine Frage nach Mietwagen während Reperaturzeit und Wertminderung wurde auch positiv beantwortet, also kann ich guten Gefühls zum fMH fahren und einen Kostenvoranschlag besorgen.
Photos habe ich gestern vergessen, ich hoffe ich denke nachher dran. Frei nach dem Motto: geteiltes Leid..
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Mietwagen? Bedenke, dass die Zeit bis zur evtl. Ersatzteilbeschaffung bei den momentanen Lieferschwierigkeiten nicht dazu gehört, sofern dein Fahrzeug noch "sicher und fahrbereit" ist. Erst für die wirkliche Zeit in der Werkstatt (Austausch, Lackierarbeiten) steht dir dann ein Mietwagen zu. (Obliegenheit: Kostenminderung).
Nur wenn ein Auto durch Unfall nicht fahrtauglich oder verkehrsunsicher ist, stünde dir für die gesamte (Warte)Zeit ein Mietwagen zu.
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Wenn Du nicht dringend auf das Auto angewiesen bist, kannst Du Dir statt des Mietwagens auch den Nutzungsausfall entschädigen lassen, da gibt es Tagessätze je nach Fahrzeugklasse.
Mietwagen ist evtl. auch kritisch, wenn Du den nicht viel fährst - wurde auch schon verweigert, weil ein Taxi billiger gewesen wäre.
Gruss,
Bernd
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Klar, Mietwagen nur in der Zeit, in der der Wagen repariert wird. Er kann ja von mir genutzt werden (siehe Bild).
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...hatte einen ähnlichen Schaden an meinem 2009er Tiguan. Da gab es eine komplett neue Tür mit den alten inneren anbauteilen. Wertminderung laut VW ... keiner!
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Ersatzteil-Engpass So funktioniert Entschädigung bei langem Nutzungsausfall
Nach einem unverschuldeten Unfall kann für die Reparaturzeit eine Entschädigung für den Nutzungsausfall fällig werden. Was ist, wenn sich die Reparatur hinzieht?
Jemand fährt einem ins Auto, das muss zur Reparatur in die Werkstatt: Solange kann man es nicht fahren und für den Zeitraum kann man Anspruch auf eine Entschädigung für den sogenannten Nutzungsausfall haben.
Das gilt auch, wenn die Reparatur länger dauert: Etwaige Verzögerungen bei der Ersatzteilbeschaffung dürfen nicht zulasten des Geschädigten gehen. Auch ein ersatzweise zur Verfügung stehendes Auto aus dem Familienkreis ändert nichts an dem Anspruch.
Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist (Az.: I-1 U 77/20).
Ein Lieferengpass verzögert die Reparatur
Der Fall: Nach einem Unfall kam das Auto zur Reparatur in eine Werkstatt. Allerdings verzögerten Lieferschwierigkeiten bei einem Airbag-Modul die Arbeiten stark.
Die Versicherung des Unfallverursachers wollte nur 31 Tage Entschädigung für den Nutzungsausfall zahlen. Dabei argumentierte sie auch, dass der Geschädigte das Auto seines Sohnes nutzen konnte.
Der Mann wollte aber für die gesamten 104 Tage entschädigt werden, in denen das Auto in der Werkstatt war – und zog vor Gericht. Mit Erfolg. Das Gericht sprach ihm die volle Entschädigung zu.
Geschädigter hatte alle Argumente auf seiner Seite
Die Begründung: Tauchen Verzögerungen auf, können diese nicht zum Nachteil des Geschädigten gehen. Ebenfalls besteht für diesen keine Pflicht, selbst bei anderen Werkstätten oder beim Autohersteller nach der Verfügbarkeit der Ersatzteile zu forschen. Er darf sich demnach darauf verlassen, dass die Werkstatt die Teile zeitnah beschafft.
Mit einer Teilreparatur müsse sich der Mann auch nicht zufriedengeben. Unerheblich ist, dass er das Auto eines Familienmitgliedes hätte nutzen können. Das wertete das Gericht als freiwillige Leistung eines Dritten, die den Schädiger nicht entlaste.
Verwendete Quellen Nachrichtenagentur dpa -
Ob das Urteil anders ausgefallen wäre, wenn es sich nicht um die verzögerte Lieferung eines "sicherheits-relevanten Bauteils"
(Airbag-Modul) gehandelt hätte?
Hier der vollständige Wortlaut zu dem Urteil des OLG Düsseldorf Az.: I-1 U 77/20 (mit Verweisen auf frühere Zusatzurteile)
openjur.de/olg-düsseldorf-az-u77/20
Zitat aus dem vollständigen Urteilstext:
Es kann dahinstehen, ob der Betrieb des Fahrzeugs mit einem defekten bzw. dauerhaft deaktivierten Beifahrer-Airbag – im Gegensatz zu einem anlassbezogen deaktivierbaren Airbag – zulässig ist, oder ob eine solche Veränderung gegenüber der Serienausstattung zumindest zu einer Eintragungspflicht in den Fahrzeugpapieren, wenn nicht sogar zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 StVZO führte. Auch kommt es nicht auf den erstmals in zweiter Instanz gehaltenen Vortrag der Klägerin an, wonach wegen eines gemeinsamen Steuergeräts nur alle Airbags zusammen in Betrieb genommen werden können. Als technische Laiin hat die Klägerin jedenfalls nicht davon ausgehen müssen, dass sie im Falle der Beschädigung einer sicherheitsrelevanten Komponente des Fahrzeugs wie einem Airbag auch auf die Reparatur verzichten und das Fahrzeug ohne diese Komponente betreiben kann. Zudem wäre ihr dies schon wegen der Möglichkeit rechtlicher Nachteile im Falle einer Überprüfung des Fahrzeugs oder etwa im Falle eines weiteren Unfalls, bei dem ein Beifahrer ohne die Schutzwirkung des Airbags zu Schaden kommt, nicht zumutbar gewesen.
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Zum Glück habe ich einen sehr guten fMH. Ich war gestern da und mir wurde geraten einen Gutachter hinzuzuziehen. Natürlich haben die einen, mit dem sie zusammenarbeiten. Ausserdem einen Rechtsanwalt, der meine Forderungen gegenüber der anderen Versicherung geltend machen soll. Auch hier hat der fMH einen, mit dem Sie zusammenarbeiten. Morgen ist der Termin mit dem Gutachter, ich halte euch auf dem Laufenden.