Einzige echte Einschränkung zu einer Reparatur:Bei einer Schraube oder einem Nagel in der Lauffläche von einem Reifen ist eine Reparatur mittels Kombireparaturkörper (“Reparatur-Pilz”, der das Loch durch Kaltvulkanisation verschließen soll) nicht möglich, wenn sich der Schaden bereits bis auf 6 mm ausgedehnt hat.
Bei Höchstgeschwindigkeitsreifen wie beispielsweise solche mit dem Geschwindigkeitsindex V (bis zu 240 km/h), W (bis zu 270 km/h) und Y (bis zu 300 km/h) birgt eine Reifenreparatur ein hohes Risiko. Es kann sein, dass die geflickten Löcher trotz Vulkanisieren den hohen Geschwindigkeiten nicht gewachsen sind und es dadurch zum Unfall kommt.
Dies ist in der „Richtlinie für die Instandsetzung von Luftreifen“ (Bundesverkehrsblatt Dokument B 3620) festgehalten. Diese Richtlinie stellt eine Erweiterung von § 36 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dar und besagt unter anderem Folgendes:
Hinsichtlich der Möglichkeit zur Reparatur des Reifenschadens entscheidet der Reifenfachbetrieb unter Berücksichtigung der Hinweise des Reifenherstellers.“
In der Regel wird der Profi in einer Werkstatt der Reifenreparatur zustimmen, wenn folgende Voraussetzungen abgeklärt sind:
- Es handelt sich um einen relativ neuen Reifen.
- Der Schaden wurde entdeckt, kurz nachdem er entstanden ist.
- Nur bestimmte Flächen des Reifens wurden beschädigt, sonst entspricht das Rad den verkehrsrechtlichen Bestimmungen